Straftaten gegen das Eigentum werden berücksichtigtin Kapitel 21 des Strafgesetzbuches. Darunter sind sozial gefährliche Handlungen zu verstehen, die die Eigentumsrechte der Eigentümer verletzen und materiellen Schaden verursachen oder eine Gefahr darstellen. Aufgrund der Tatsache, dass sie in der Regel Sachleistungen erbringen, ist die Anzahl solcher Straftaten immer höher als in jeder anderen Kategorie.
Verbrechen gegen das Eigentum können bedingt in folgende Arten unterteilt werden:
1. Diebstahl von fremdem Eigentum. Verbrechen im Zusammenhang mit dieser Gruppe werden mit einem Söldnerzweck begangen und sind in den Artikeln 158-162, 164 des Strafgesetzbuchs gesetzlich verankert. Die häufigsten Diebstähle sind:
- Diebstahl - der Anteil von Verbrechen mit solchenZusammensetzung ist die höchste. Es handelt sich um einen geheimen Diebstahl von Eigentum, dh die Beschlagnahme des Tatgegenstandes erfolgt ohne Zustimmung und Kenntnis der Person, der er angehört. In der Regel tritt es in Abwesenheit des Eigentümers auf oder wenn er schläft oder betrunken ist. Ein Beispiel wäre ein Diebstahl aus einer Wohnung, einem Lagerhaus, einem Büro, einem Produktionsraum, einem Geschäft usw. Diebstahl kann jedoch auch in Anwesenheit einer Person begangen werden, z. B. aus der Tasche einer Person in einem überfüllten öffentlichen Transportmittel. Diebstahl wird anerkannt und die Beschlagnahme von Eigentum von Minderjährigen oder von Personen, die an einer psychischen Störung leiden und die Rechtswidrigkeit von Handlungen nicht erkennen;
- Raub ist ein weiteres Verbrechen gegenEigentum. Es wird offen aufgeführt. Die schuldige Person ignoriert völlig die Meinungen anderer Personen, einschließlich des Opfers, und zeigt ihre Bereitschaft, möglichen Widerstand abzustoßen. Raub ist in Gegenwart von Fremden obligatorisch. Die Anwesenheit von Komplizen sowie Angehörigen des Täters am Tatort stellt keine Raubstruktur dar, da er keine Opposition von ihnen erwartet. Dieses Verbrechen kann mit Gewalt begangen werden. Es sollte jedoch nicht gefährlich für das Leben des Opfers und seine Gesundheit sein;
- Raub - eine gefährlichere Form des Diebstahls im Vergleichmit anderen. In diesem Fall erfolgt der Eingriff nicht nur in das Eigentum der Person, sondern auch in ihre Gesundheit und ihr Leben. Meistens werden Straftaten offen gegen eine Person begangen, für deren Besitz sie geplant sind. Solche Handlungen sind gefährlich für Leben und Gesundheit. Gleichzeitig können Verbrechen gegen Eigentum wie Raub auch heimlich begangen werden, beispielsweise bei Angriffen von hinten.
2. Verursachen von Schäden, die nicht mit Diebstahl zusammenhängen. Eine ähnliche Gruppe ist in den Artikeln 163, 165 und 166 aufgeführt. Dazu gehören:
- Erpressung - ausgedrückt in der Forderung nach ÜbertragungEigentum an dem Verbrecher mit der Androhung von Gewalt, Beschädigung (Zerstörung) seines Eigentums, Verbreitung beschämender Informationen an den Eigentümer oder nahe stehende Personen;
- Entführung - rechtswidrige Beschlagnahme von Transportmitteln, wenndie nicht den Zweck des Diebstahls verfolgen. Dieses Verbrechen kann aus verschiedenen Gründen begangen werden: um zu reiten, an einen bestimmten Ort zu gelangen usw.
3. Vorsatz (Art. 168), Vorsatz (Art.167) Sachschäden. Die Verantwortlichkeit für diese rechtswidrigen Handlungen nach Teil 1 tritt nur bei erheblichen Schäden ein, deren Begriff nicht im Gesetz offenbart ist. Beide Verbrechen stehen nicht im Zusammenhang mit der Gewinnung materieller Vorteile.
Verbrechen gegen Eigentum am häufigsteneine materielle Zusammensetzung haben. Dies bedeutet, dass eine strafrechtliche Verantwortlichkeit auch für eine unvollendete rechtswidrige Handlung entstehen kann. In diesem Fall erfolgt die Qualifizierung unter Bezugnahme auf Artikel 14 des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs. Es sollte jedoch beachtet werden, dass die Verantwortung für solche Phasen des Verbrechens wie Vorbereitung und Versuch nur für schwere und besonders schwere Verbrechen besteht.